ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der HATRONIK GmbH, Hauptstraße 60, 65344 Eltville, Deutschland, nachfolgend HATRONIK genannt, gegenüber allen Vertragspartnern von HATRONIK, welche Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.

1.2. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HATRONIK, sofern diesen nicht Teile anderer Vertragsinhalte von HATRONIK oder anderer Geschäftsbedingungen von HATRONIK entgegenstehen oder vorrangig gelten. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der vorbehaltslosen Vertragsdurchführung nicht Vertragsbestandteil.

1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen HATRONIK und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.

1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen HATRONIK und dem Vertragspartner.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Angebote, auch im Internet, von HATRONIK sind – insbesondere hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Internetseiten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.

2.2. Der Umfang der von HATRONIK zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt.

2.3. Soweit abgeschlossen, gelten vorrangig die spezielleren Lizenz- und Garantiebedingungen für Softwareprodukte von HATRONIK und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.4. HATRONIK behält sich vor, bei der Ausführung von Aufträgen von dem Angebot oder der Auftragsbestätigung abzuweichen, wenn dies durch zwingende rechtliche oder technische Normen bedingt wird.

2.5. Ist die Bestellung des Vertragspartners, insbesondere auch über eine Internet Bestellplattform, als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, so kann HATRONIK dieses innerhalb von 12 Werktagen annehmen.

2.6. Angaben im Sinne der Ziffer 2.1. Satz 2 sowie öffentliche Äußerungen durch HATRONIK, durch Hersteller und ihre Gehilfen (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in dem schriftlichen Vertrag mit dem Vertragspartner ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

 

3. Installation, Schulung und Beratung

3.1. Der Vertragspartner ist für die ordnungsgemäße Installation der gelieferten Ware selbst verantwortlich. Weder die Installation noch die Schulung und Einweisung des Vertragspartners oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Waren oder Leistungen, insbesondere von Hardware und Software, gehören zum Leistungsumfang von HATRONIK. Solche Leistungen erfolgen nur bei Abschluss einer gesonderten Vereinbarung und werden dementsprechend gesondert berechnet.

3.2. Sofern eine entsprechende Vereinbarung im Sinne der Ziffer 3.1. Satz 3 gesondert getroffen wurde, hat der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 4 zu erfüllen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die zur Ausführung der Dienstleistung erforderlichen Bedingungen erfüllt und die erforderlichen Mittel bereit gestellt sind, beispielsweise genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht.

3.3. Mündliche oder telefonische Auskünfte und Beratungen, die ohne besondere Berechnung erbracht werden, sind stets unverbindlich. Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen sie der schriftlichen Bestätigung.

 

4. Lieferung und Mitwirkungspflichten

4.1. Der Umfang der Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus dem abgeschlossenen Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Vertragspartner unzumutbar sind.

4.2. Sind Teillieferungen für den Vertragspartner zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.

4.3. HATRONIK ist berechtigt, von ihr geschuldete Lieferungen und Leistungen von sorgfältig ausgewählten und qualifizierten Dritten erbringen zu lassen.

4.4. Von HATRONIK angegebene Lieferfristen sind nur annähernd und unverbindlich. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Vertragspartners. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von HATRONIK setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Änderungen eines bestehenden Auftrages führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nicht Anderes vereinbart wird.

4.5. Wird HATRONIK selbst nicht beliefert, obwohl HATRONIK bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird HATRONIK von ihrer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten.

4.6. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Vertragspartner keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und der Zahlungsanspruch von HATRONIK gefährdet ist, ist HATRONIK berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Vertragspartner die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von zwölf Werktagen, ist HATRONIK zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.7. Gerät der Vertragspartner mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so ist HATRONIK unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob die Ware bei HATRONIK oder einem Dritten eingelagert wird. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

4.8. Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von Umständen, die von HATRONIK nicht zu beherrschen sind, seitens HATRONIK oder ihren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall wird HATRONIK den Vertragspartner umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von HATRONIK nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.

4.9. Kommt HATRONIK mit der Lieferung schuldhaft in Verzug, kann der Vertragspartner – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von maximal je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4.10. Sowohl Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 4.9. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer HATRONIK etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von HATRONIK zu vertreten ist.

4.11. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen von HATRONIK innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.

4.12. Soweit HATRONIK insbesondere Hardware oder Software gemäß gesonderter Vereinbarung beim Vertragspartner installiert, wird der Vertragspartner diese – auf Verlangen von HATRONIK gemeinsam mit einem Mitarbeiter von HATRONIK – unverzüglich testen. Funktioniert die Hardware oder Software im Wesentlichen vertragsgerecht, wird er unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Sollte der Test der gelieferten Hardware oder Software aus Gründen, die HATRONIK nicht zu vertreten hat, nicht spätestens 2 Wochen nach der Installation durchgeführt sein, gilt die gelieferte Hardware oder Software als durch den Vertragspartner abgenommen. Die Kosten für Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Abnahme werden von HATRONIK nach Aufwand gesondert abgerechnet.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Die Preise für Lieferungen und Leistungen von HATRONIK verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von HATRONIK genannten Preise und nachrangig hierzu die Preise der aktuellen Preisliste, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen von HATRONIK berechnet.

5.2. HATRONIK ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als sechs Wochen ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist und der Lieferant oder Hersteller der Hardware bzw. Software die Preise zwischenzeitlich erhöht. In diesen Fällen werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise der Preisliste von HATRONIK berechnet.

5.3. Bei einem Auftragswert unter € 100,00 berechnet HATRONIK zu dem Auftragswert hinzu den jeweils gültigen Mindermengenzuschlag (mindestens € 20,00).

5.4. Wenn HATRONIK ausnahmsweise die Rücksendung, Nichtannahme oder Nichtabholung von bestellter Ware akzeptiert, wird eine pauschale Einlagerungsgebühr in Höhe von 15 % des Warenlistenpreises, mindestens jedoch in Höhe von € 50,00, erhoben.

5.5. Zusätzliche Ausgaben, etwa für den Abschluss von Versicherungen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

5.6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten. Neue Vertragspartner und Wiederverkäufer (Händler) werden – soweit nichts anderes vereinbart ist – nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme beliefert. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners gelten hinsichtlich der Verzugszinsen und etwaiger weiterer Schäden die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 288 BGB.

5.7. Der Vertragspartner hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

5.8. Schuldet der Vertragspartner HATRONIK mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Vertragspartner keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

5.9. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sofern ein Skontoabzug vereinbart ist, ist der Abzug von Skonto bei neuen Schulden unzulässig, solange eine ältere Schuld nicht getilgt ist.

5.10. Schecks und Wechsel werden von HATRONIK nur nach vorheriger Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Die Zahlung gilt erst mit der Einlösung als erfolgt. Diskontspesen und Zinsen sind HATRONIK zu vergüten.

5.11. Kommt der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle – auch gestundete Forderungen – aus laufenden Geschäften sofort fällig, es sei denn, der Vertragspartner leistet durch Beibringung einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft Sicherheit. Dies gilt auch im Falle einer Zahlungseinstellung des Vertragspartners, eines Antrags auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, von Einzel-Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen oder eines Wechsel- oder Scheckprotestes gegen ihn.

 

6. Entgegennahme; Annahmeverzug des Vertragspartners

6.1. Der Vertragspartner darf die Entgegennahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

6.2. Kommt der Vertragspartner mit der Entgegennahme bestellter Ware in Verzug, so ist HATRONIK nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt HATRONIK Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 40 % des Auftragswertes, bei individuellen Hardwareanfertigungen und Softwareerstellungen beträgt der Schadensersatz 100 % des Auftragswertes, wenn nicht der Vertragspartner einen geringeren oder HATRONIK einen höheren Schaden nachweist.

 

7. Erfüllungsort; Gefahrübergang

7.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von HATRONIK.

7.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder zum Zwecke der Versendung abgeholt worden ist.

 

8. Sachmängel

Für Sachmängel haftet HATRONIK wie folgt:

8.1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von HATRONIK unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Mängel an Software kann HATRONIK darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases (Version) beseitigen. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Software unter Berücksichtigung der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und im Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. HATRONIK gibt insbesondere keine Zusagen im Hinblick auf die Kompatibilität der gelieferten Software mit den beim Vertragspartner vorhandenen Produkten, insbesondere anderen Softwareanwendungen.

8.2. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

8.3. Den Vertragspartner trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Der Vertragspartner hat Sachmängel gegenüber HATRONIK unverzüglich schriftlich zu rügen.

8.4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Vertragspartner kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist HATRONIK berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen.

8.5. Zunächst ist HATRONIK stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

8.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9. (Sonstige Schadensersatzhaftung) – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, insbesondere an Hardware und Software, vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.

8.8. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Arbeits- und Materialkosten, gehen zu Lasten von HATRONIK. Ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, ist HATRONIK berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Transport- und Wegekosten im Falle der Nacherfüllung sind HATRONIK zu angemessenen Sätzen zu erstatten.

8.9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen HATRONIK bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

8.10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 9. (Sonstige Schadensersatzhaftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8. geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen HATRONIK und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

9. Sonstige Schadensersatzhaftung

9.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

9.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

9.3. HATRONIK haftet nicht für Schäden, soweit der Vertragspartner deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung, Virenschutz, mechanische Absicherung von Anlagen, Anschaffung von Ersatzsystemen, Erstellung von Notfallplänen und ausreichende Produktschulung des Anwenders – hätte verhindern können.

9.4. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§ 311 Abs. 2, 311a BGB) beschränkt sich die Ersatzpflicht auf das negative Interesse.

9.5. Soweit die Haftung von HATRONIK ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HATRONIK.

9.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.7. Soweit dem Vertragspartner nach dieser Ziffer 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.2.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. HATRONIK behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen, insbesondere Hardware und Programmträgern, sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Preises vor (Vorbehaltsware). Ist der Vertragspartner Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandener oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von HATRONIK in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Vertragspartner die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.

10.2. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für HATRONIK zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Vertragspartner tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an HATRONIK ab. HATRONIK nimmt die Abtretung an.

10.3. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an HATRONIK ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von HATRONIK hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. HATRONIK ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Vertragspartners offen zu legen.

10.4. Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von HATRONIK gelieferten Waren erfolgt für HATRONIK. HATRONIK erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.

10.5. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt HATRONIK Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware an sich.

10.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung, ist HATRONIK berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. HATRONIK ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und sich unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

10.7. Bei einem Rücknahmerecht von HATRONIK gemäß Ziffer 10.6. ist HATRONIK berechtigt, die sich noch im Besitz des Vertragspartners befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Vertragspartner hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von HATRONIK den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

10.8. Der Vertragspartner hat HATRONIK Zugriffe oder Zugriffsversuche Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen oder zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen.

10.9. Der Vertragspartner darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne Zustimmung von HATRONIK weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), welche die Übereignung der Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HATRONIK, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den entsprechenden Kaufpreisanteil unmittelbar an HATRONIK zu zahlen.

10.10. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

10.11. Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Vertragspartners freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

11. Umfang der Rechtseinräumung

11.1. HATRONIK behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.

11.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erwirbt der Vertragspartner ein einfaches Nutzungsrecht an der auf den übergebenen Programmträgern enthaltenen Software. Diese dürfen nur – soweit technisch zwingend erforderlich – zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.

11.3. Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit diesem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet HATRONIK im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an.

11.4. Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist ebenfalls unzulässig. HATRONIK behält sich vor, dem Vertragspartner auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zu Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Vertragspartner die in § 69e Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten.

11.5. Vorrangig gelten die Lizenz- und Garantiebedingungen für Softwareprodukte von HATRONIK.

 

12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

12.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist HATRONIK verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von HATRONIK erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Vertragspartner berechtigte Ansprüche erhebt, haftet HATRONIK gegenüber dem Vertragspartner innerhalb der in Ziffer 8.2. bestimmten Frist wie folgt:

a) HATRONIK wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies HATRONIK nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht von HATRONIK zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 9.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von HATRONIK bestehen nur, soweit der Vertragspartner HATRONIK über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und HATRONIK alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Vertragspartner die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

12.2. Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

12.3. Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine von HATRONIK nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Vertragspartner verändert oder zusammen mit nicht von HATRONIK gelieferten Produkten eingesetzt wird.

12.4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 12.1.a) geregelten Ansprüche des Vertragspartners im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 8.4., 8.5. und 8.9. entsprechend.

12.5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 entsprechend.

12.6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 12 geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen HATRONIK oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

13. Abtretbarkeit von Ansprüchen

13.1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit HATRONIK geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonst Rechte oder Pflichten aus mit HATRONIK geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von HATRONIK ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

13.2. HATRONIK ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus geschlossenen Verträgen auf Dritte zu übertragen.

 

14. Datenschutz

Der Vertragspartner ermächtigt HATRONIK, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung über ihn erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) und der DSGVO zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

Es gilt insbesondere unsere Datenschutzerklärung und Haftungsausschluss.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1. Diese Bedingungen und geschlossene Verträge bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

15.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.3. Falls der Vertragspartner im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten als alleiniger Gerichtsstand das für den Sitz von HATRONIK zuständige Gericht vereinbart. HATRONIK ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

 

Stand: 05/2018

 

 

 

Besondere Bedingungen für Bestellungen über eine Internetplattform (Webshop)

 

1. Allgemeines

1.1. Die Nutzung der Internetplattform ist ausschließlich Kaufleuten (gewerbliche Abnehmer), welche Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind und Ihren Sitz in Deutschland haben, vorbehalten. Abnehmer aus dem Ausland können mit uns ggf. eine gesonderte Vereinbarung für Lieferung an solche Abnehmer abschließen.

1.4. Es gelten ausschließlich diese Besonderen Bedingungen für Bestellungen über eine Internetplattform (Webshop) und nachrangig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HATRONIK. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der vorbehaltslosen Vertragsdurchführung nicht Vertragsbestandteil.

1.5. Alle Vereinbarungen, die zwischen HATRONIK und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.

1.4. Diese Besonderen Bedingungen für Bestellungen über eine Internetplattform (Webshop) und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen HATRONIK und dem Vertragspartner.

 

2. Zustandekommen des Vertrags

2.1. Mit Ihrer Bestellung geben Sie ein verbindliches Angebot an uns ab, den Vertrag mit Ihnen zu schließen.

2.2. Im Verlaufe der Bestellung haben Sie im letzten Schritt 4 unter „Bestellung prüfen und senden“ die Möglichkeit, sämtliche Angaben (z.B. Name, Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, Zahlungsart, bestellter Artikel usw.) nochmals zu überprüfen und ggf. zu ändern. Die Bestellung nehmen Sie vor, indem Sie am Ende innerhalb des Schritt 4 das Bestellformular durch Betätigen des Buttons „Jetzt Bestellen“ an uns versenden. Sie erhalten daraufhin zunächst die Bestätigung über den Eingang Ihrer Bestellung.

2.3. Wir sind berechtigt, Ihr Angebot bzw. Ihre Bestellung innerhalb von 4 Tagen durch Zusenden einer Auftragsbestätigung per E-Mail anzunehmen. Erhalten Sie keine Auftragsbestätigung von uns binnen 2 Tagen nach Eingang Ihrer Bestellung, gilt das Angebot als abgelehnt.

2.4. Bei Bestellungen in unserem Onlineshop kommt der Vertrag zustande mit

       HATRONIK GmbH
       Hauptstraße 60
       65344 Eltville
       Deutschland

 

3. Speicherung des Vertragstextes

Ihre Bestellung und die Ihrerseits eingegebenen Bestelldaten werden bei uns gespeichert. Wir schicken eine Bestellbestätigung mit allen Angaben an die von Ihnen angegebene EMailadresse. Außerdem wird Ihre Bestellung mit allen eingegebenen Bestelldaten in Ihrem persönlichen Kundenkonto gespeichert. Hier können Sie Ihre Bestellung mit allen Angaben jederzeit einsehen und ausdrucken. Sie haben auch die Möglichkeit, sowohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch Ihre Bestellung mit allen eingegebenen Daten während des Bestellvorgangs auszudrucken.

 

4. Preise und Versandkosten

4.1. Alle Preise gelten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten. Wir liefern ausschließlich innerhalb Deutschlands.

4.2. Für die Lieferung berechnen wir jeweils eine Versandkostenpauschale gemäß den aktuellen Angaben auf den Internetseiten der Bestellplattform.

 

5. Datenschutz

5.1. Personenbezogene Daten sind Informationen, die auf Ihre Identität hinweisen: Name, Adresse, Postanschrift, Lieferanschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse. Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten nur, soweit dies für die Abwicklung und Bearbeitung Ihrer Bestellung erforderlich ist. Mit Ausnahme beteiligter Versandunternehmen geben wir Ihre personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter.

5.2. Mit Ihrem Besuch in unserem Angebot können außerdem Informationen (anonymisierte Daten) über den Zugriff (Datum, Uhrzeit, betrachtete Seite) auf unserem Server gespeichert werden. Diese Daten gehören nicht zu den personenbezogenen Daten, sondern sind anonymisiert. Sie werden von uns ausschließlich zu statistischen Zwecken ausgewertet.

5.3. Auf bestimmten Seiten kommen Cookies zum Einsatz, ohne dass wir Sie darauf hinweisen können. Die meisten Browser sind so eingestellt, dass sie Cookies automatisch akzeptieren. Sie können das Speichern von Cookies jedoch deaktivieren oder Ihren Browser so einstellen, dass er Sie benachrichtigt, sobald Cookies gesendet werden. Die gespeicherten Daten werden mit Ihrem Verlassen unserer Website wieder gelöscht.

5.4. Mit Ihrer Registrierung bzw. Bestellung bei uns eröffnen Sie automatisch auch ein persönliches Kundenkonto, das für Sie nach Eingabe Ihrer persönlichen Authentifikation jederzeit einsehbar ist.

5.5. Sie haben ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten wenden Sie sich bitte an:

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können

5.6. Der Vertragspartner ermächtigt HATRONIK, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung über ihn erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) und der DSGVO zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

Es gilt insbesondere unsere Datenschutzerklärung und Haftungsausschluss.

 

6. Schlussbestimmungen

6.1. Diese Bedingungen und geschlossene Verträge bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

6.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

6.3. Falls der Vertragspartner im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten als alleiniger Gerichtsstand das für den Sitz von HATRONIK zuständige Gericht vereinbart. HATRONIK ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

 

Stand: 05/20158